Register für Schutzschriften

Zentrales Register für Schutzschriften im Internet etabliert

2. August 2013. Es gibt es ihn noch, den „fliegenden Gerichtsstand“ in „Internetsachen“. So kann ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung in durch das Internet vermittelten Wettbewerbssachen überall dort gestellt werden, wo Internet anliegt (wohin sich das Internet-Angebot bestimmungsgemäß richtet), praktisch also vor dem Gericht, welches dem Abmahnenden voraussichtlich Recht geben wird.

Gegen den Erlass einer Einstweiligen Verfügung, welche regelmäßig ohne Gehör des Gegners ergeht (§ 937 Abs. 2 ZPO), hilft theoretisch die Schutzschrift. Nur wusste man bislang nicht, vor welchem Gericht man sie hinterlegen sollte, gibt es doch bundesweit etwa 115 Landgerichte.

Dem ist jetzt ein Riegel vorgeschoben, denn jetzt gibt es: Das Zentrale Schutzschriften Register (ZSR). Zwar muss ein Gericht vor Erlass einer Einstweiligen Verfügung nicht in dieses Register sehen, es kann aber. Eine ansehnliche Zahl von Landgerichten hat sich freiwillig dazu sogar verpflichtet. Leider ist z.B. das LG Berlin (noch) nicht dabei. Solange es den „fliegenden Gerichtsstand“ also noch gibt, lohnt sich nicht nur die Erstellung einer Schutzschrift wieder, sondern vor allem ihre Hinterlegung beim Zentralen Schutzschriften Register (ZSR). Eine gute Idee und dafür ein großes Dankeschön an die Betreiber!

Sie befürchten den Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen Sie, etwa, weil Sie auf dem Standpunkt „Unterlassungserklärung? Nein Danke!“ stehen?

Kontakten Sie mich und beauftagen Sie mich mit der Erstellung + Hinterlegung Ihrer Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriften Register (ZSR).

Ohne Gehör des Abgemahnten ergeht die Einstweilige Verfügung

Ohne Gehör des Abgemahnten ergeht die Einstweilige Verfügung

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden