Unzulässig: Offene Lieferzeitklauseln

Was es seit 2004 kaum mehr gegeben hat, ist gerade wieder modern geworden: Die Abmahnung von Lieferzeitklauseln im Onlineshop.

Zur Begründung der Abmahnungen wird eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. aus dem Jahr 2005 herangezogen. Dort heißt es „Die Klausel benachteiligt die Vertragspartner … unangemessen, denn die Lieferzeit wird für den Regelfall … offen gehalten“ (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 10. 11.2005, 1 U 127/05). Aus unserer Sicht heiß dies nur, dass, wenn entgegen der Regelung von § 271 Abs. 1 BGB (sofortige Fälligkeit), eine diese Fälligkeit aussetzende oder erweiternde Klausel vorliegt, eine Abmahnbarkeit besteht. Nicht aber, wenn keine Lieferzeitangabe gemacht wird, weil es dann bei dem Grundsatz des § 271 Abs. 1 BGB bleibt.

Zu diesen rechtlichen Problem kommt der Umstand, dass die Lieferzeit als Teilmenge die Versandzeit enthält und damit einen Faktor, den Sie als Verkäufer nicht beeinflussen und deshalb auch nicht genau definieren können.

Insgesamt haben wir es mit bis zu vier Zeiträumen zu tun:

  1. Banklaufzeit: Zwischen Zahlungsabgang und Zahlungseingang; können Sie nicht beeinflussen.
  2. Bearbeitungszeit: Innerbetriebliche Zeit bis zum Versand; das ist die einzige Frist, die Sie wirklich in der Hand haben!
  3. Versandzeit: Zeit, welche der Versanddienstleister benötigt; liegt nicht in Ihrer Hand.
  4. Lieferzeit: Zeit, die aus Sicht des Kunden vom Kauf bis zum Eintreffen der Ware vergeht = Summe aus den vorherigen Zeiträumen.

Wir beraten Sie gern darüber, wie Sie Ihre Lieferzeitangaben rechtskonform und abmahnsicher gestalten können.

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

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