Keine E-Mails mehr ab 1.9.2012? – Doch!

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wurde geändert, allerdings bereits im Jahre 2009. Was am 31.8.2012 ausläuft, ist eine Übergangsfrist, das heißt ab 1.9.2012 gilt neues Recht in diesem Falle § 28 Abs. 3 BDSG.

Direktwerbung ohne Einwilligung ist ab 1.9.2012 nur noch zulässig, wenn

  • sie sich an Bestandskunden richtet, das heißt, die Adresse zur Abwicklung eines Vertragsverhältnissses ordnungsgemäß „erhoben“ wurde; mit also und wie gehabt den dafür geltenden Einschränkungen und Besonderheiten (Einwilligung, Belehrung über Auskunft, datenschutzrechtlicher Widerruf, Sperrung etc.) oder
  • die Adresse aus einem „allgemein zugänglichen Adressverzeichnis“ stammt oder
  • der Empfänger mit der Tendenz („im Hinblick“) auf seine berufliche Tätikgeit unter seiner beruflichen Adresse angeschrieben wird

Allerdings regelt § 7 UWG (unabhängig von § 28 Abs. 3 BDSG) weitergehende Einschränkungen. Letztlich zielt § 28 Abs. 3 BDSG auf den Adresshandel ab, während der Unternehmer auch weiterhin insbesondere § 7 UWG zu beachten hat. Neu ist, dass Herkunft und Zweck der Verwendung der Daten jetzt strenger geregelt sind.

Während der Gesetzgeber oftmals von Belehrungen im Onlinehandel fordert, dass sie „klar und verständlich“ sein sollen, ist das, was der Gesetzgeber in § 28 Abs. 3 BDSG mit Wirkung ab 1.9.2012 produziert hat, leider alles andere als das.

Hier haben wir einmal versucht, es mit einfachen Worten zu sagen. – Ob es gelungen ist?

Fazit:

Keine E-Mails mehr ab 1.9.2012? – Doch!

Adresshandel, nicht mehr ganz so schwunghaft? – Nur wenn sich alle an das Gesetz halten!

Wir beraten Sie gern!

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel

www.onlinehandelsrecht.de