Button-Lösung

Was ist denn dran, an der Button-Lösung?

Weitaus weniger als dazu polemisiert wird, nämlich:

Es gibt ab 1.8.2012 einen neuen § 312g Abs. 2 + 3 + 4 BGB, welcher verlangt, dass dem Verbraucher, unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise mitzuteilen sind.

  1. Die „wesentlichen Merkmale“ der Ware (oder Dienstleistung)
  2. Der Gesamtpreis und
  3. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Versandkosten

Achtung! Mit Wirkung vom 13.06.2014 ist diese Materie in § 312i BGB und § 312j BGB sowie in Art. 246a EGBGB geregelt!

Bei Dauerschuldverhältnissen: Auch die Mindestlaufzeit des Vertrages. Direkt darunter muss sich der finale Button befinden, der vorzugswürdig mit „Zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein soll, aber auch die Bezeichnung „Kaufen“ tragen kann. Bitte vergessen Sie nicht, auch Ihre AGB und Ihre Bestellbestätigung zu ändern. Überall dort, wo die Beschriftung dieses Button zitiert ist, sollten Sie jetzt nur noch die neue Bezeichnung zitieren, z.B. „Durch Drücken des Buttons „Kaufen“ bestellen Sie kostenpflichtig.“. Dort, wo die Plattform die Umbeschriftung des Buttons übernimmt (z.B. Amazon) prüfen Sie bitte, dass Sie in Ihren rechtlichen Hinweisen und AGB diese Umbeschriftung übernehmen, dass also in Ihren AGB nicht mehr von „Bestellung abschicken“, sondern dort dann auch von „Jetzt kaufen“ die Rede ist, wenn es darum geht, zu beschreiben, wie der finale Button heißt.

Wir beraten Sie gern und individuell: post@rawentzel.de