Impressum und AGB bei App’s, Smartphon und Android?

13.06.2012. Die Frage nach der Notwendigkeit von Anbieterkennzeichnung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet ist beantwortet, die nach dem Impressum etwa seit 2004 und die nach der Notwendigkeit von AGB allerspätestens nach einer Entscheidung des Landgerichts Bochum aus dem Jahr 2010, die den gewerblichen Verkäufer dazu verpflichtet, die Anwendung der 40-Euro-Option aus der Widerrufsbelehrung mit dem Verbraucher extra zu vereinbaren (LG  Bochum, Beschluss vom 06.05.2010, Az. 12 O 80/10; andere, aber bestrittene Ansicht: Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2009, Az. 12 O 123/09). Das geschieht natürlich in den AGB.

Aber wie sieht es denn aus mit der neuesten App, die Sie vielleicht gerade haben programmieren lassen, um Ihren Onlineshop auch auf mobilen Endgeräten und noch dazu in einer speziellen, auf diese Geräte angepassten Weise, darzustellen und zu präsentieren? Brauchen Sie auch für diese App’s Anbieterkennzeichnung und AGB? Warum nicht, könnte man gegenfragen, wo doch selbst das gewerbliche Angebot bei Facebook ein Impressum braucht (Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11), und in der Tat: Der Gesetzgeber verlangt Ihnen natürlich eine Anbieterkennzeichnung und Allgemeine Geschäftsbedingungen auch bei der App ab. Warum? Die Frage ist leichter beantwortet, als die Antwort in die Praxis umgesetzt ist:

Zum Einen ist da de Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, kein c wie Customer). Fernabsatzverträge nun sind solche, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (§ 312b BGB). Damit besteht – aus dieser rechtlichen Sicht – kein Unterschied mehr zwischen einem „Personal Computer“ oder „Home Computer“ auf der einen Seite und iPhone, Blackberry & Android auf der anderen Seite: Alle diese sind „Fernkommunikationsmittel“.

Zum Anderen, und nun wird es etwas feinsinniger als beim „Fernkommunikationsmittel“, gibt es die „Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr“, vgl. § 312g BGB, klein g wie Geschäftsverkehr. All dies, Verbraucherschutz und Pflichten im Elektronischen Geschäftsverkehr zusammengenommen, verlangen von Ihnen als gewerblicher Anbieter das „volle Programm“ an Impressum und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also auch bei der neuesten App, die Sie vielleicht gerade anbieten oder in Auftrag geben. Mobile Endgeräte, wie iPhone, Blackberry, Smartphone, Android oder wie sonst diese kleinen und mobilen Absatzersteigerer endlich und künftig heißen mögen, auch sie sind elektronischer Geschäftsverkehr und richten sich – im Wesentlichen – an den Verbraucher.

So weit die noch einfache Antwort auf die Frage: „Brauche ich AGB in meinem mobiler Endgeräte fähigen Shop?“. Die technische Umsetzung dieser Antwort allerdings ist schon etwas herausfordernder, auch weil der Darstellung im mobilen Endgerät physikalische Grenzen gesetzt sind. Diese Kompaktheit des endlichen Geräts steht etwas im Widerspruch zu immer wieder neuen und ausufernden Belehrungspflichten, die sich der europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber und der deutsche Gesetzgeber ausdenken. Letztendlich aber: Es ist möglich, vollständige und richtige rechtliche Informationen und allgemeine Geschäftsbedingungen auch in der endgerätefähigen Version Ihres Shops oder der Plattform, auf der Sie anbieten, darzustellen. Wie es geht? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat und einigen technischen Erfahrungen gern zur Seite.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel, Dresden

Tätigkeitsschwerpunkte: Internetrecht, IT-Recht, Recht des Onlinehandels

post@rawentzel.de