Unterlassungserklärung? Nein danke!

Soll man im Fall einer Abmahnung eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben?

Theoretisch: Ja, denn die Unterlassungsverpflichtung erfüllt den Unterlassungsanspruch (§ 362 BGB). Praktisch: Nein, denn die Unterlassungserklärung ist mit einem Vertragsstrafversprechen abgesichert. Sie zahlen die nächsten 30 Jahre 5.100 Euro pro Verstoß zuzüglich der jeweiligen Anwaltskosten. Einige Kollegen meinen sogar, Vertragsstrafversprechen würden lebenslang binden (Deliktische Verjährung, 10 Jahre ab Kenntnisnahme von Verstoß). Pointiert gesagt, bekommt der Gegner mit einer Unterlassungserklärung ein „mehr“, das über sein Erfüllungsinteresse weit hinausgeht.

Wieweit Sie es in der Hand haben, im vollautomatisierten Onlinehandel, nicht gegen ein zuvor abgegebenes Vertragsstrafversprechen zu verstoßen, werden Sie selbst am besten beurteilen können. „Sag niemals nie“ gilt auch hier. Niemand kann zu 100% ausschließen, eine Belehrungspflicht, eine Informationspflicht oder eine Grundpreisangabe zu vergessen oder nicht mit einer falschen unverbindlichen Preisempfehlung, mit einer unzulässigen Werbeaussage, einer unvollständigen Garantieerklärung etc. zu werben. Einmal genügt; Verstoß mal 5.100 Euro heißt dann die Gleichung.

Wie wahrscheinlich der Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung etwa bei Filesharing ist, können Sie an der Wahrscheinlichkeit des Ihnen mit der Abmahnung vorgeworfenen Erstverstoßes ablesen. Auch hier bildet sich das Produkt dann aus 5.100 Euro pro Verstoß.

Das der Unterlassungsanspruch durch Abgabe der Unterlassungserklärung erfüllt wird oder werden sollte (§ 362 BGB), wenn die Abmahnung berechtigt ist, ist zwar richtig, aber nur eine Seite der Medaille. Das Mittel, dieses Ziel zu erreichen, die Abgabe der Unterlassungserklärung, ist eben nicht nur rechtlich vorteilhaft, sondern birgt auch den entscheidenden rechtlichen Nachteil des „Verwirkens“ (Bezahlenmüssen) von Vertragsstrafe im Falle eines oder wie in der automatisierten Verkaufswelt eher: unzähliger Verstöße (§ 339 Satz 2 BGB). Dieser vor allem auch wirtschaftliche Nachteil des Drohens von Vertragsstrafe könnte den rechtlichen Vorteil der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs kaufmännisch, per saldo also, aufheben oder sogar weit aufwiegen!

Das Wissen, wie es – richtig – geht, kann nicht in jedem Fall verhindern, dass es zu einem Verstoß gegen das Vertragsstrafversprechen kommt. Die Zunahme der Vertragsstrafverfahren zeigt das. Wie schnell es – unabhängig von dem Wissen, wie es richtig sein könnte – zu einem Verstoß kommen kann, zeigt der „Verstoß“, welcher der Abmahnung zu Grunde liegt. Vertragsstrafverfahren laufen oft nach dem Motto ab, wenn nur genügend eingeklagt wurde (hier sprechen wir von mehreren zehntausend Euro), dann wird auch genügend „hängen“ bleiben, was am Ende der zahlt, der mit einer Unterlassungserklärung den Rechtsstreit kostengünstig zu erledigen meinte. Dass die Vertragsstrafe „eigentlich“ nur bei verschuldetem Verstoß zu zahlen wäre, ist ein Kriterium, über das die Gerichte mehr oder weniger leicht hinwegkommen. In dem Maß also, in dem sich die Gefahr eines Verstoßes gegen die, das Vertragsstrafversprechen enthaltende, Unterlassungserklärung realisiert, erreichen Sie das Ziel „Vertragsstrafe? Nein danke!“ im Wesentlichen über den Weg „Unterlassungserklärung? Nein danke!“.

Die meisten Kollegen raten nach wie vor zur Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung. Wir tun das – aus den genannten Gründen – seltener. Die folgende Entscheidungstabelle stellt beide Varianten gegenüber. Bitte beachten Sie, dass in dieser nur die gegnerischen Kosten unter Vernachlässigung der Gerichtsgebühren hochgerechnet sind. Über den Daumen lässt sich sagen, dass die Gesamtkosten der Rechtsverfolgung bei der Variante „Einstweilige Verfügung“ etwa doppelt so hoch sind, wie in der Variante „Abmahnung“. Hinzu kommt, dass im Falle eines Vestoßes gegen eine Unterlassungerklärung eine erneute kostenpflichtige Abmahnung droht, verbunden mit der Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung mit höherem Vetragsstrafversprechen.  Entscheidungstabelle

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung in Betracht ziehen sollte man hingegen dann, wenn eine Wiederholung des Verstoßes für die Zukunft (30 Jahre oder gar lebenslang, s.o.) definitiv ausgeschlossen werden kann, wie das z.B. bei eindeutigen markenrechtlichen oder urheberrechtlichen Abmahnungen (Bilderklau im Internet) der Fall sein kann (Beherrschbarkeit). Je geringer die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes ist, desto weniger wiegt das Vertragsstrafvermeidungsargument und umso schwerer das Prozesskostenvermeidungsargument. Hinzu kommt, dass gerade bei markenrechtlichen Angelegenheiten die Kosten eines Prozesses leicht aus dem Ruder laufen können, denn hier zeigt sich oft zusätzlich zum bearbeitenden Rechtsanwalt auch noch ein „mitwirkender“ Patentanwalt an. Das hat zur Folge, dass sich die Anwaltskosten verdoppeln. Keinen Sinn jedoch macht es freilich wiederum, sich wegen eines „Bilderklaus“ bei Amazon zur Unterlassung zu verpflichten, weil der Urheber seine Nutzungsrechte, früher nach den Amazon AGB für Marketplace , jetzt im Rahmen des BUSINESS SOLUTIONS Vertrages an Amazon abgetreten hat.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man schließlich auch dann in Erwägung ziehen, wann die Abmahnung von einer Verbraucherzentrale oder von einer Wettbewerbszentrale kommt. Diese haben faktisch die Definitionsgewalt darüber, was wettbewerbswidrig sein könnte. Diese Zentralen steigern die Gebühren nicht bei Modifizierung der Unterlassungserklärung und führen in der Regel auch keine existenzvernichtenden Vertragsstrafverfahren. Bilderklau im Internet, eindeutige Markenrechtsverstöße, aber auch Abmahnungen der Verbraucherzentralen oder Wettbewerbszentralen sind also der Bereich, in dem die Abgabe einer modifizierten oder auch vorbeugenden Unterlassungserklärung sowohl rechtlich, als auch kaufmännisch sinnvoll werden kann. Je eindeutiger der Verstoß, umso mehr lässt sich seine Wiederholung vermeiden.

Während also im Bereich Wettbewerbsrecht, in dem auch nach wie vor der „fliegende Gerichtsstand“ gilt, die Frage nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung viel strenger zu beurteilen ist, kommt bei eindeutigen Verstößen, etwa in den Bereichen Markenschutz oder Urheberrecht sowie gegenüber Verbraucherzentralen oder Wettbewerbszentralen, die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung durchaus in Betracht.

Zum Video geht es: >>>hier! (im Video ist es Teil 2 des Vortrags)

Gern berate ich Sie individuell! 

Ihr Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel